Praxisvertretung – Nachzahlung von Sozialabgaben und Lohnsteuer vermeiden!

owamed Gruppe, Januar 2020

Auswirkung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Honorarärzten auch auf niedergelassene Ärzte

Entscheidung des BSG:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 4. und am 7. Juni 2019 in mehreren Verfahren über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Honorarärzten und Honorarpflegekräften entschieden. Danach sind diese bei einer Tätigkeit im Krankenhaus beziehungsweise in einer stationären Pflegeeinrichtung in der Regel nicht als Selbständige, sondern als Beschäftigte anzusehen. In der Folge unterliegen sie der Sozialversicherungspflicht (Az.: B 12 R 11/18 R als Leitfall). 

Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf niedergelassene Ärzte, die Engpässe, beispielsweise bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildungen durch Vertretungs- bzw. Honorarärzte in ihrer Praxis schließen wollen. Seit einiger Zeit ist zu beobachten, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) vermehrt Arzt- und Zahnarztpraxen prüft. 

Auswirkungen/Nachteile:
Es ist zu erwarten, dass die DRV im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren oder bei Betriebsprüfungen auf die vom BSG dargelegten Argumente Bezug nimmt und vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Praxisinhaber Sozialabgaben und Lohnsteuer nachzahlen muss. Dabei schuldet er den Gesamtsozialversicherungsbetrag, also neben dem Arbeitgeber- auch den Arbeitnehmerbeitrag. 

Mögliche Lösung:
Die Lösung dieses Problems ist eine auf den Einzelfall bezogene optimale Gestaltung der vertraglichen Vereinbarung mit dem Vertretungsarzt, die auch die einkommensteuerlichen Folgen berücksichtigt. Weiterhin sollte die Prüfung, ob der Praxisinhaber selbst ein Statusfeststellungsverfahren beantragt, bestenfalls mit Beginn der Tätigkeit des Vertretungsarztes mit einem Rechts- und/oder Steuerberater sorgfältig abgestimmt werden. 

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Beratungsbedarf haben.