Urlaub in Zeiten von Corona: Rechte & Pflichten der Arbeitgeber

owamed Gruppe, August 2020

Die anstehende Urlaubszeit und die aktuelle Situation betreffend dem Coronavirus SARS-CoV-2 veranlassen uns, Sie auf die Folgen eines Urlaubs in einem vom Robert-Koch-Institut genannten Risikogebiet und die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hinzuweisen.

Melde- und Quarantänepflichten nach dem Infektionsschutzgesetzt

Auf Grundlage der Musterverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus sind Personen, die in Risikogebiete reisen, unter anderem verpflichtet, nach ihrer Rückkehr nach Deutschland unverzüglich und unaufgefordert

– das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren,
– sich auf direktem Weg in häusliche Quarantäne zu begeben und
– sich dort für 14 Tage „abzusondern“.

Eine unmittelbare Rückkehr an den Arbeitsplatz scheidet für Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiete daher aus. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Verstöße gegen die vorstehenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu EUR 25.000 und sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden können.

Keine Lohnfortzahlungen für Arbeitgeber

Sofern der Arbeitnehmer seinen Urlaub in einem Corona-Risikogebiet verbringt, ist er verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren. Nach Rückkehr besteht die Pflicht zur häuslichen Quarantäne. Für diesen Zeitraum besteht auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, zudem ist nicht mit einer Erstattung von der zuständigen Behörde zu rechnen, da der Arbeitnehmer die quarantäne-bedingte Arbeitsunfähigkeit „sehenden Auges“ in Kauf nimmt. 

Die 14-tägige Quarantäne ist auch kein Fall der Arbeitsunfähigkeit. Sofern der Arbeitnehmer in diesem Fall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, empfehlen wir, diese von dem medizinischen Dienst der Krankenkasse überprüfen zu lassen. In diesem Fall sind auch arbeitsrechtliche Konsequenzen von einer Abmahnung bis hin zu einer Kündigung denkbar. 

Nur wenn das Urlaubsziel des Arbeitnehmers erst nach dessen Reiseantritt als Risikogebiet qualifiziert wird, nimmt der Arbeitnehmer seine quarantäne-bedingte Arbeitsunfähigkeit schließlich gerade nicht sehenden Auges in Kauf. Der Arbeitgeber ist dann zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

To Do des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind gut beraten, ihre Arbeitnehmer vor deren Urlaubsantritt nach dem konkreten Urlaubsziel zu befragen und dieses vorübergehend zu dokumentieren. Dass der Arbeitgeber in Zeiten von Corona ein berechtigtes Interesse an der Erhebung solcher Daten hat, folgt nicht zuletzt auch aus dessen allgemeiner Schutzpflicht gegenüber der Gesamtheit seiner Belegschaft. Schließlich muss der Arbeitgeber ausschließen können, dass sich Arbeitnehmer nach ihrer Urlaubsrückkehr aus einem Risikogebiet eigenmächtig über das sie treffende Quarantänegebot hinwegsetzen und durch ihre verfrühte Rückkehr an den Arbeitsplatz ihre Kolleginnen und Kollegen (und deren Familien) der Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus aussetzen.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen die owamed Rechtsberatung sehr gerne zur Verfügung.