Mini-Serie Teil II: Vor der MVZ-Gründung

owamed Gruppe, Dezember 2019

In der zweiten Ausgabe unserer Mini-Serie kommen wir zunächst auf die Frage zu sprechen, welche Rechtsform ein MVZ idealerweise hat. Das hängt natürlich zuallererst davon ab, was das Ziel der MVZ-Gründung ist. Prinzipiell kommen für eine Gemeinschaftspraxis folgende Rechtsformen in Frage:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Hier werden mind. zwei Gründungsgesellschafter, die Leistungserbringer sein müssen, benötigt. Eine einzelne oder gemeinsame Geschäftsführung ist möglich. Im Vergleich zur GmbH wird kein Mindestkapital und kein Eintrag ins Handelsregister benötigt. Die Partner haften gesamtschuldnerisch.
  • Partnerschaftsgesellschaft: Diese Rechtsform ähnelt der GbR. Sie verfügt aber über ein gegenüber der GbR eingeschränktes Risiko der persönlichen Haftung der einzelnen Gesellschafter bzw. der Partner der Gesellschaft.
  • Eingetragene Genossenschaft: Mind. drei Gründungsmitglieder sind für die Gründung einer e.G. erforderlich. Die e.G. ist eine demokratische Rechts- und Unternehmensform. Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung. Darüber hinaus sind als Organe ein Vorstand, ein Aufsichtsrat (ab 20 Mitgliedern) sowie eine Generalversammlung zu bestellen.
  • GmbH: Die Gründung eines MVZ in Form der GmbH erfordert mind. einen zugelassenen Leistungserbringer, was z.B. der (Zahn-)Arzt als natürliche Person sein kann. Das Unternehmen muss 25.000 Euro Gründungskapital vorweisen. Weiterhin muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden und die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer ist verpflichtend. Zudem muss eine Bilanzierung erfolgen und der Jahresabschlusses wird veröffentlicht. Bei Forderungen von KV/KZV und Krankenkassen haftet der Gründungsgesellschafter persönlich.

Für eine Einzelpraxis besteht nur die Möglichkeit der GmbH-Gründung. Damit hängt die grundsätzliche Entscheidung, in welcher Rechtsform das MVZ gegründet wird, davon ab, wie viele Gründungsgesellschafter es gibt und ob eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft gegründet werden soll. Um herauszufinden, welche Rechtsform die beste für einen selbst ist, müssen zunächst die Ziele, die mit der MVZ-Gründung erreicht werden sollen, definiert werden. Dazu mehr im nächsten Teil der Serie. Wir freuen uns auch über Ihre Fragen und Anmerkungen, die wir dann gerne mit Ihnen direkt als auch in unserem Newsletter beantworten. 

Christian Wagner
christian.wagner@owamed-ag.de

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht