Orientierungshilfe und Informationen für unsere Mandanten während der Corona-Krise

owamed Gruppe, Mai 2020

Die Entwicklung der letzten Tage und Geschwindigkeit, mit der sich das Corona Virus ausgebreitet hat, hat viele Menschen verunsichert. Das betrifft nicht nur die persönliche Gesundheit, sondern auch die Auswirkungen, die sich auf die wirtschaftliche Existenz ergeben haben. Die zum Teil drastischen Maßnahmen schränken nicht nur Ihre persönliche Bewegungsfreiheit ein, sondern zerstören die Grundlagen Ihrer Unternehmen. Betroffen sind alle Unternehmer in ganz unterschiedlicher Ausprägung.

Uns erreichen täglich Anrufe von Mandanten, die sich fragen, was nun zu tun ist bzw. was man überhaupt machen kann. 

Wir sind dabei alle in einer ähnlichen Situation. Die Presse ist voll von Nachrichten und Verlautbarungen der Politik, aber dennoch fragt jeder sich, wann und wo kann man Hilfe abrufen kann. 

Um hier für Sie Klarheit zu schaffen, stellen wir in dieser Mandanten-Information unsere Erkenntnisse für Sie zusammen, damit Sie eine Orientierungshilfe haben. Daneben stehen wir Ihnen natürlich auch persönlich zur Verfügung, um individuelle Lösungen zu erarbeiten. 

Zunächst muss man feststellen, dass die Verantwortlichen nach Lösungen suchen, um die Auswirkungen der Krise abzumildern. Auf vielen Gebieten wird dort gearbeitet. Allerdings ist die Durchführung zum Teil noch völlig unklar, so dass in jedem Fall etwas Geduld notwendig ist, obwohl das z.Zt schwierig ist. 

Da bei der Umsetzung Menschen arbeiten, ist davon auszugehen, dass die Umsetzung nicht immer so passiert, wie man es erwartet. Soweit solche Situation aus individuellen Überlastungsituationen entstehen, ist das auch verständlich.

Umso wichtiger ist die Kenntnis der Rechtslage, um Ansprüche durchzusetzen.

Die Regierung hat verschiedene Maßnahmen angekündigt, die für Entlastung sorgen sollen.

Im Wesentlichen sind das:

1. Liquiditätshilfen
2. Kurzarbeitergeld
3. Steuerstundungen

Soweit es die Steuerstundungen angeht, stellen wir für Sie die entsprechenden Anträge. Nach unseren bisherigen Erfahrungen ist das auch ohne größere Probleme möglich. Bitte sprechen Sie uns an, damit wir die konkrete Vorgehensweise für Sie festlegen.

Kurzarbeitergeld ist nicht für jeden Unternehmer relevant, da hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Bisher haben wir hier mit der Arbeitsagentur gute Erfahrungen gemacht.

Da die Liquiditätshilfen (derzeit) noch in Zusammenarbeit mit den Hausbanken beantragt werden müssen, sind die Ergebnisse bei der Beantragung sehr unterschiedlich.

Wir stellen folgend die Rechtslage und die geplanten Maßnahmen im Einzelnen zusammen, damit Sie sich zunächst einen Überblick verschaffen können.

  • Unterstützungsleistungen für Kleinstbetriebe und Solo-Selbstständige 
  • Möglichkeiten bei Unternehmensschließung durch behördliche Anordnung
  • Informationen zum Kurzarbeitergeld
  • Entschädigungsanspruch bei Schließung aufgrund staatlicher Anordnung
  • Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter
  • Leistungsverweigerungsrecht der Mitarbeiter
  • Recht auf Home Office
  • Umgang mit konkreten Verdachtsfällen
  • Erkrankung eines Mitarbeiters an Corona
  • Rechtslage bei Kindergarten- und Schulschließungen

Bei Umsetzungsmaßnahmen helfen wir Ihnen gern. Sprechen Sie uns an. Daneben stellen wir auch andere Themenbereich dar, die für Sie relevant sind.

In der aktuellen Situation können Sie auf uns zählen! Wir unterstützen Sie bei den relevanten arbeitsrechtlichen und steuerlichen Fragen sowie behördlichen Anträgen, um Entschädigungsleistungen, Steuererleichterungen, Soforthilfe oder Kurzarbeitergeld zu erhalten.

 

Unterstützungsleistungen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sind bereits jetzt in einer teils existenzbedrohenden wirtschaftlichen Schieflage. Sie brauchen neben Krediten, Kurzarbeitergeld und Aussetzung der Insolvenzpflicht jetzt sofort und dringend direkte finanzielle Unterstützung, um in den nächsten Wochen überleben zu können. Die Landesregierung plant, Selbstständige und Kleinstbetriebe unbürokratisch und schnell zu unterstützen. Sobald die Hilfe entschieden wurde, werden auch die entsprechenden Anträge stehen, die Sie gerne über uns beziehen können.

Bei einer drohenden Insolvenz durch Auftrags- und Umsatzrückgang plant die Bundesregierung eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Auch diese Maßnahme wird in Kürze umgesetzt werden.

 

Aufgrund einer behördlichen Anordnung wird das gesamte Unternehmen geschlossen. Was sind die Möglichkeiten?

Der Arbeitsausfall durch eine behördliche Betriebsschließung mit dem Ziel des Infektionsschutzes ist ein Fall des Betriebsrisikos, das dem Arbeitgeber zugewiesen wird. Auch wenn der Arbeitgeber also keinerlei Einfluss auf das Geschehen hat, muss er seine Arbeitnehmer auch während dieses Arbeitsausfalls bezahlen. Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden. 

Sofern eine Betriebsschließungsversicherung besteht, erhalten betroffene Betriebe Leistungen von der Versicherung, wenn die Behörde anordnet, dass der Betrieb insgesamt geschlossen werden muss. Es gibt auch Versicherungsunternehmen, bei denen im Rahmen einer Sachversicherung eine zusätzliche Infektionsklausel mit abgeschlossen werden muss, um in diesen Fällen Versicherungsschutz zu haben.

Und was ist, wenn ein Hotel oder eine Gaststätte unter Quarantäne gestellt werden? Das kann zum Beispiel passieren, wenn einer der Gäste positiv auf Corona getestet worden ist. Dann können die Behörden das Hotel oder die Gaststätte unter Quarantäne stellen. In diesem Fall hat der Hotel- bzw. Gaststättenbetreiber Entschädigungsansprüche gegenüber der Behörde.

 

Durch kurzfristigen Auftrags- und Umsatzrückgang kann ich meine Mitarbeiter nicht mehr im gewohnten Umfang beschäftigen und müsste ohne Hilfe schon bald die ersten Kündigungen aussprechen. Was kann ich stattdessen tun?

Sie können für Ihr Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen, sofern Sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld greift immer dann, wenn aufgrund von schwieriger wirtschaftlicher Entwicklung oder unvorhergesehener Ereignisse eine Verringerung der Arbeitszeit im Betrieb notwendig ist. Bei Kurzarbeitergeld werden 67 % (Beschäftigte mit Kind) bzw. 60 % (Beschäftige ohne Kind) des pauschalisierten Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit (BfA) übernommen. Die Arbeitnehmer arbeiten in der Zeit wenig oder gar nicht. Bedingungen:

– statt bisher 30 % müssen künftig nur 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein
– auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten wird verzichtet
– Leiharbeiter können künftig ebenso Kurzarbeitergeld erhalten
– Die Sozialversicherungsbeiträge werden ebenso von der BfA übernommen.

Bei allen Fragen zum Kurzarbeitergeld können Sie sich an Ihre Agentur für Arbeit vor Ort wenden oder an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit. Sie erreichen ihn von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr gebührenfrei unter 0800-4555520. Gerne beraten wir Sie ebenfalls umfassend zu den Möglichkeiten des Kurzarbeitergeldes. 

 

Wenn auf staatliche Anordnung Geschäfte nicht mehr öffnen dürfen oder Veranstaltungen abgesagt werden, könnte man die Hoffnung haben, dass der Staat dann automatisch per Gesetz verpflichtet ist, für den entgehenden Gewinn einzustehen. Dies ist aber nicht der Fall.

Es gibt zwar eine Vorschrift im Infektionsschutzgesetz, die sich mit Vermögensnachteilen auch außerhalb der Quarantäne beschäftigt. Die dürfte aber nicht greifen. Hieraus ergibt sich nach aktueller Rechtslage kein allgemeiner Entschädigungsanspruch für eine breite Masse von Betroffenen nach rechtmäßigen Anordnungen der Behörden ableiten. Auch eine Amtshaftung wird nicht in Betracht kommen, da Voraussetzung hierfür ein schuldhaftes Handeln einer Behörde ist, das vorliegend mit der Eindämmung einer Pandemie begründet werden kann.

Folgende Möglichkeiten für Unternehmen bestehen dennoch:

  • Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung (Stundung von Steuern, Anpassung von Steuervorauszahlungen, Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, Steuerentgegenkommen) Zuständig ist Ihr Finanzamt. Die notwendigen Anträge stellen wir gerne für Sie.
  • Erleichterter Kreditzugang zur Liquiditätssicherung (Zugang zu günstigen KfW-Krediten) Allgemeine Informationen erhalten Sie auch über die gebührenfreie Hotline der KfW unter: 0800-5399 001. Achtung! Die Beantragung eines KfW-Kredites erfolgt jedoch nur über Ihre Hausbank, an die Sie sich in diesen Fällen bitte wenden.
  • Bürgschaften zur Liquiditätssicherung Nur Unternehmen und Betriebe, die bis zur Corona-Krise tragfähige und profitable Geschäftsmodellehatten, können über die Hausbanken Bürgschaften für Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden.
  • Landesförderinstitute (zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen).
 

Schutzmaßnahmen zugunsten der Mitarbeiter

Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit – auch vor Infektionskrankheiten – der Mitarbeiter zu treffen. Der Arbeitgeber muss allerdings nur vor Gefahren schützen, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, sich mit einer Krankheit zu infizieren.

Mögliche Schutzmaßnahmen:

  • Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
  • Information der Mitarbeiter über bestehende Infektionsrisiken
  • Aufklärung über Hygienestandards (Husten-Etikette, Händewaschen usw.)
  • Bereitstellung einer ausreichenden Hygieneinfrastruktur (Desinfektionsmittel, erhöhte Reinigungsmaßnahmen etc.)
  • In Einzelfällen u.U. auch: Reorganisation der Arbeitsplätze und -abläufe sowie Gesundheitskontrollen (Temperaturscanner etc.) und Corona-Schnelltests.
 

Kann der Mitarbeiter aus Angst vor Ansteckung die Arbeit verweigern?

Mitarbeiter haben nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Ausübung ihrer Tätigkeit mit einer objektiv erheblichen persönlichen Gefahr für ihre Gesundheit verbunden ist. Ein generell bestehendes Infektionsrisiko ist insofern nicht ausreichend. Soweit ein Mitarbeiter also eigenmächtig von der Arbeit fernbleibt, stellt dies eine (unzulässige) Arbeitsverweigerung dar und könnte vom Arbeitgeber entsprechend sanktioniert werden. Der Arbeitnehmer hat dann keinen Vergütungsanspruch.

Denkbar ist ein Leistungsverweigerungsrecht nur dann, wenn ein erhöhtes Risiko der Ansteckung besteht, zB. weil ein anderer „erkrankter“ Mitarbeiter im direkten Umfeld tätig wird. Für den Fall, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Hause schickt, besteht ein Vergütungsanspruch weiterhin.

 

Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Home-Office?

Ohne eine entsprechende vertragliche oder kollektivrechtliche Regelung kann grundsätzlich weder der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig ins Home-Office versetzen, noch hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Arbeit im Home-Office. Vereinbarungen zum Home-Office sind aber jederzeit einvernehmlich möglich.

 

Wie geht man mit konkreten Verdachtsfällen um?

Um ein Infektionsrisiko durch möglicherweise erkrankte Mitarbeiter im Unternehmen auszuschließen, kann der Arbeitgeber betroffene Personen vorsorglich für den Zeitraum der maximalen Inkubationszeit – im Fall von Corona 14 Tage – (bezahlt) von der Arbeit freistellen. Alternativ können Mitarbeiter vorsorglich übergangsweise von den anderen Kollegen räumlich separiert oder ins Home-Office versetzt werden.

Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne hat der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer Verdienstausfall für die Dauer von maximal sechs Wochen nach § 56 Infektionsschutzgesetz zu zahlen. Arbeitgeber sollten sich jedoch in jedem Fall die entsprechende behördliche Anordnung vorlegen lassen. Die ausgezahlten Beträge kann sich der Arbeitgeber nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Gesundheitsamt erstatten lassen.

 

Was passiert, wenn Mitarbeiter an Corona erkranken?

Mitarbeiter, die aufgrund einer Corona-Erkrankung arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von sechs Wochen, sofern kein Verschulden vorliegt. Ein Verschulden kann dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer in einem Gebiet war, für das eine Reisewarnung ausgesprochen wurde.

Zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung der Erkrankung kann auch den gesunden Mitarbeitern – einvernehmlich – eine zeitweise Tätigkeit im Home-Office angeboten werden. Die Schließung des gesamten Betriebs ist hingegen nur im Ausnahmefall oder aufgrund behördlicher Anordnung angezeigt.

Wenn ein Großteil der Arbeitnehmer erkrankt ist und ggf. eine Betriebsunterbrechung droht, handelt es sich regelmäßig um einen „außergewöhnlichen Fall“ im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, sodass Überstunden im gesetzlich zulässigen Umfang gegenüber den gesunden Mitarbeitern angeordnet werden können. Die Behörde, die die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot angeordnet hat, muss dem Arbeitgeber jedoch das geleistete Entgelt ersetzen.

 

Wie ist die Rechtslage, wenn Kindergärten und Schulen schließen?

Die Mitarbeiter sind grundsätzlich selbst für die Organisation der Betreuung ihrer Kinder verantwortlich. Dementsprechend müssen die Mitarbeiter im Falle einer Schließung der Einrichtungen zunächst für eine alternative Betreuung Sorge tragen.

Kann eine alternative Betreuung der Kinder nicht gewährleistet werden, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf (unbezahlte) Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 275 Abs. 3 BGB, weil ihm die Leistungserbringung mangels Beaufsichtigung der Kinder nicht zugemutet werden kann.

Soweit die Verhinderung länger als 5 Tage andauert und auch eine Tätigkeit im Home-Office oder der Abbau von Überstunden nicht möglich sind, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB, wenn dessen Anwendbarkeit im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen wurde. Im Streitfall trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen anderweitiger Betreuungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer.

In der aktuellen Situation können Sie auf uns zählen! Wir unterstützen Sie bei den relevanten arbeitsrechtlichen und steuerlichen Fragen sowie behördlichen Anträgen, um Entschädigungsleistungen, Steuererleichterungen, Soforthilfe oder Kurzarbeitergeld zu erhalten.

Bitte bleiben Sie gesund!

Christian Stoffel
Vorstand
Steuerberater
verteidigter Buchprüfer
Christian Wagner

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht